Der Rekurrent weist darauf hin, dass der Notar verpflichtet gewesen sei, die Schenkung beim ZVB-ES anzuzeigen. Dasselbe gelte für das Kreisgrundbuchamt F.________ sowie für die Abteilung Grundstückgewinnsteuer der Steuerverwaltung des Kantons Bern (nachfolgend Abt. GG), welche nachweislich bereits seit 2008 Kenntnis vom Schenkungssteuertatbestand hatten. Die Verletzung dieser "Berufspflichten" von mehreren kantonalen Behörden sei begünstigend für den Rekurrenten zu berücksichtigen, weshalb das Steuerhinterziehungsverfahren gegen den Rekurrenten im Ergebnis mangels Fahrlässigkeit einzustellen sei.