D. Gegen die Nachsteuer- und Bussenverfügung erhob der Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt C.________ (Vertreter), mit Schreiben vom 6. August 2018 Einsprache. Der Rekurrent führte aus, dass auf Grund des aktenkundigen Schenkungsvertrags grundsätzlich unbestritten sei, dass eine Schenkungssteuer geschuldet ist. Allerdings könne die vom ZVB-N vorgenommene Berechnung der Schenkungssteuer (Nachsteuer) nicht nachvollzogen werden, weshalb diese mitangefochten werde. Bezüglich der auferlegten Busse bestreitet der Rekurrent grobfahrlässig gehandelt zu haben. Der Rekurrent weist darauf hin, dass der Notar verpflichtet gewesen sei, die Schenkung beim ZVB-ES anzuzeigen.