Mithin habe der Rekurrent zumindest grobfahrlässig gehandelt, indem er die erhaltene Schenkung dem ZVB-ES nicht angezeigt habe. Er habe sich nicht um die Richtigkeit seines (Nicht-)Vorgehens gekümmert, zumal er sich weder beim Notar noch beim zuständigen ZVB-ES bezüglich der ausstehenden Schenkungssteuerveranlagung informiert habe. Bei der Festlegung des Bussenfaktors (0.5) wurde indes das kooperative Verhalten des Rekurrenten im Nachsteuerverfahren strafmindernd berücksichtigt.