C. Mit Verfügung vom 6. Juli 2018 wurden dem Rekurrenten Nachsteuern (inkl. Verzugszinsen) von CHF 53'214.35 und eine Busse in der Höhe von CHF 19'457.60 (Bussenfaktor 0.5) auferlegt. Der ZVB-N kam zum Schluss, dass aus dem Schenkungsvertrag vom 9. August 2008 nicht hervorgehe, dass der Notar die Abwicklung des Schenkungssteuerverfahrens übernommen habe. Mithin habe der Rekurrent zumindest grobfahrlässig gehandelt, indem er die erhaltene Schenkung dem ZVB-ES nicht angezeigt habe.