Mit Schreiben vom 21. Mai 2018 machte der Rekurrent davon Gebrauch. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass ihm gar kein -2- Verschulden (d.h. auch keine Fahrlässigkeit) vorgeworfen werden könne. Schliesslich habe der Notar die Anweisung gehabt, alle involvierten Behörden über die Schenkung zu informieren.