Dementsprechend habe er auch erst in seiner (zürcherischen) Steuererklärung 2016 den Vermögenszuwachs infolge Wegfalls der Nutzniessung aufgeführt. Der Rekurrent wies darauf hin, dass es nie seine Absicht gewesen sei, eine Steuer zu hinterziehen. Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 stellte der ZVB-N dem Rekurrenten darauf eine vorläufige Nach- steuer- und Bussenberechnung zu. Der ZVB-N hielt fest, dass das Verhalten des Rekurrenten betreffend die Steuerhinterziehung als nicht vorsätzlich qualifiziert werde. Dem Rekurrenten wurde Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 21. Mai 2018 machte der Rekurrent davon Gebrauch.