5.9 Insgesamt genügen die Vorbringen und Unterlagen der Vertreterin den Anforderungen an einen Drittvergleich nicht, wie auch die Steuerverwaltung festhält. Wie eben festgehalten, lassen das Rating der Konzernobergesellschaft sowie deren Bedingungen für die Emission von Obligationen keine Rückschlüsse auf die Rekurrentin zu. Auch verfügte die Rekurrentin 2008 (und erst recht 2016) über genügend flüssige Mittel. Wie die Vertreterin in ihrem Schreiben vom 15. März 2019 festhält, sei im Zeitpunkt der Darlehensgewährung tatsächlich keine Bankofferte eingeholt worden, welche als Beweismittel hätte vorgelegt werden können.