5.8 Die Vertreterin weist weiter darauf hin, dass die liquiden Mittel unabdingbar seien um die Lohnzahlungen sowie die betrieblichen Aktivitäten sicherzustellen. Wie sich aus E. 5.4 ergibt, übertraf die Rekurrentin bereits 2008 die Anforderungen an die Mindestliquidität. Pro 2016 werden die Anforderungen an die Mindestliquidität von CHF 22'595.50 (2 % des Jahresumsatzes) bis CHF 188'295.85 (zwei Monatsumsätze) mit flüssigen Mittel von CHF 847'930.-- bei weitem übertroffen.