5.4 Die Mindestliquidität sollte zwischen 2 % des Jahresumsatzes und zwei Monatsumsätzen liegen. Als Mindestliquidität wird jener Bestand an vorhandenen Zahlungsmitteln und nicht ausgenützten Kreditlimiten bei Banken bezeichnet, welcher nicht unterschritten werden sollte (Steuerrekursgericht ZH 1 DB.2015.100 vom 25.11.2015, E. 2/c/aa). Im Jahr 2008 erwirtschaftete die Rekurrentin einen Nettoerlös von CHF 1'096'003.--. 2 % davon machen CHF 21'920.-- aus und zwei Monatsumsätze entsprechen CHF 182'667.--. Die flüssigen Mittel betrugen CHF 286'398.--, weshalb die Anforderungen an die Mindestliquidität erfüllt waren.