Übersteigt das Umlaufvermögen die kurzfristigen Verbindlichkeiten um das Doppelte, so riskieren die Gläubiger selbst dann nichts, wenn das Umlaufvermögen nur zu 50 % der Bilanzwerte realisiert werden kann (Steuerrekursgericht ZH 1 DB.2015.100 vom 25.11.2015, E. 2/c/aa). Das Verhältnis von 1 : 1 beim Quick Ratio wird vorliegend übertroffen, während das Verhältnis von 2 : 1 beim Current Ratio nicht erreicht wird.