O., N. 21 zu Art. 65 DBG). Bezüglich dem verdeckten Eigenkapital hat die ESTV ein Kreisschreiben erlassen (Kreisschreiben Nr. 6 vom 6. Juni 1997, einsehbar unter: , Menu "Dir. Bundessteuer Quellensteuer Wehrpflichtersatz > Direkte Bundessteuer > Fachinformationen > Kreisschreiben > W97-006D" [abgerufen am 28.6.2019]). Bei den darin aufgeführten Höchstwerten handelt es sich auch um Safe-Haven-Regeln. Bewegt sich die steuerpflichtige Person unterhalb dieser Werte, so kann sie sich darauf verlassen, dass keine Umqualifizierung von Fremdkapital in verdecktes Eigenkapital vorgenommen wird (Brülisauer/Dietschi, a.a.O., N. 58 und 62 zu Art. 65 DBG).