2017, N. 2 zu Art. 65 DBG). Mit dem Inkrafttreten des DBG wurde der Tatbestand des verdeckten Eigenkapitals verobjektiviert. Davor musste jeweils eine Steuerumgehung nachgewiesen werden. Wo also offensichtlich – aus rein steuerlichen Überlegungen – ein wirtschaftlich unsinniges Verhältnis bestand, wurde die formalrechtliche durch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ersetzt und die auf dem verdeckten Eigenkapital bezahlten Schuldzinsen als verdeckte Gewinnausschüttung mit der Gewinnsteuer erfasst (Brülisauer/Dietschi, a.a.O., N. 21 zu Art.