-7- Darlehen verbunden ist und von der Kapitalausstattung des Darlehensnehmers. Die finanzielle Lage der darlehensgewährenden Gesellschaft und die Quelle für die Finanzierung des Darlehens sind ebenfalls Elemente, die berücksichtigt werden müssen (BGE 140 II 88 E. 6.2 = Pra 2014 Nr. 77). Vock/Nef halten fest, dass in einem ersten Schritt das Kreditrisiko der darlehensnehmenden Gesellschaft geprüft werden müsse. Darauf basierend seien den weiteren Risikokomponenten im Speziellen (Laufzeit, Rückzahlungsmodalitäten, Währung, gewährte Sicherheiten etc.) entsprechend Rechnung zu tragen.