3.6 Genügt die Dokumentation der steuerpflichtigen Person nicht den Beweisanforderungen, ist zu deren Ungunsten zu entscheiden. Dieses Vorgehen entspricht ohne weiteres dem Drittvergleichsgrundsatz, zumal sich sorgfältig handelnde Geschäftsführer (im Rahmen von Verhandlungen) ebenfalls nach diesem Muster verhalten würden (Brülisauer/Mühlemann, a.a.O., N. 257 zu Art.