Dabei sind die gesamten massgebenden Umstände zu berücksichtigen (BGE 140 II 88 E. 4.2 = Pra 2014 Nr. 77 mit Verweis auf BGE 138 II 57 E. 2.2). Fehlen vergleichbare Transaktionen, erfolgt die Bestimmung des Preises nach anderen Methoden, wie der Kostenaufschlagsmethode ("Cost Plus Method", Gestehungskosten zuzüglich angemessener Aufschlag) oder der Ertragsabschlagsmethode (konkret der Wiederverkaufspreismethode ["Resale Price Method"], Endverkaufspreis abzüglich Gewinnmarge; Brülisauer/Mühlemann, a.a.O., N. 239 zu Art.