-5- 3.2 Im schweizerischen Steuerrecht ist der tatsächliche Drittvergleich massgebend und somit der marktorientierte Vergleichspreis (Brülisauer/Mühlemann, a.a.O., N. 237 zu Art. 58 DBG). Besteht kein Marktpreis, sind aber vergleichbare Geschäfte bereits mit unabhängigen Dritten getätigt worden, geltend die bei diesen Fällen vereinbarten Bedingungen als Massstab für das gesuchte Fremdverhalten (Brülisauer/Mühlemann, a.a.O., N. 238 zu Art. 58 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 103 zu Art. 58 DBG). Dabei sind die gesamten massgebenden Umstände zu berücksichtigen (BGE 140 II 88 E. 4.2