Diese Prüfung muss ausschliesslich vom Standpunkt der einzuschätzenden Gesellschaft aus vorgenommen werden (Steuerrekursgericht ZH 1 DB.2015.100 vom 25.11.2015, E. 1/a). Es kommt darauf an, was die leitenden Organe in guten Treuen als betrieblich begründet angesehen haben. Eine lediglich ungeschickte Unternehmensführung führt nicht zu einer Aufrechnung (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 98 zu Art. 58 DBG).