3.1 Ob der Anteilsinhaberschaft eine geldwerte Leistung zugekommen ist, beurteilt sich anhand eines Drittvergleichs (sog. Grundsatz des "dealing at arm's length"); bei diesem ist aufgrund aller konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob das Geschäft in gleicher Weise mit einer Drittperson abgeschlossen worden wäre, die mit der Gesellschaft nicht verbunden ist (VGE 100 2018 357 vom 7.5.2019, E. 4.2, mit weiteren Hinweisen). Diese Prüfung muss ausschliesslich vom Standpunkt der einzuschätzenden Gesellschaft aus vorgenommen werden (Steuerrekursgericht ZH 1 DB.2015.100 vom 25.11.2015, E. 1/a).