Zum Argument der Steuerverwaltung, wonach das Darlehen hätte zurückbezahlt werden können, führt die Vertreterin aus, dass der Darlehensvertrag mit Wirkung per 31. Dezember 2010 dahingehend abgeändert worden sei, dass eine vorzeitige Rückzahlung grundsätzlich nicht möglich sei. Zudem seien die liquiden Mittel zur Sicherstellung der Lohnzahlungen sowie der Verfolgung der betrieblichen Aktivitäten unabdingbar gewesen. Die Vertreterin schliesst mit der Bemerkung, dass das Nichtergreifen von Rechtsmitteln nicht mit einer inhaltlichen Zustimmung gleichzusetzen sei. Die Steuerverwaltung behalte sich auch vor, einzelne Steuerperioden unabhängig der Vorjahresveranlagungen zu veranlagen.