2. Eventualiter: Die Einspracheverfügung vom 04. September 2018 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sei aufzuheben und der steuerbare und satzbestimmende Gewinn sei auf CHF 22'548.-- festzulegen. Das steuerbare Gesamtkapital sei auf CHF 498'161.-- zu belassen. 3. Die Einspracheverfügung vom 04. September 2018 betreffend die Festsetzung der direkten Bundessteuer sei aufzuheben und der steuerbare Gewinn sei auf CHF 10'248.-- festzulegen. Das massgebende Eigenkapital sei auf CHF 498'161.-- zu belassen.