C. Mit Einspracheverfügungen vom 4. September 2018 (pag. 188) hiess die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________, die Einsprache der Rekurrentin (pag. 151) gegen die definitiven Veranlagungen vom 5. Juni 2018 (pag. 94) teilweise gut. Für die Steuerperiode vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 setzte sie den steuerbaren Gewinn auf CHF 26'100.-- und das steuerbare Kapital auf CHF 494'000.-- fest. Aus der Taxationsberechnung vom 26. März 2018 (pag. 90) zu den definitiven Veranlagungen und aus derjenigen vom 4. September 2018 (pag.