Mit Wirkung ab dem 31. Dezember 2010 wurde dieser Vertrag von den beiden Parteien angepasst (vgl. Beilage 3 zum Schreiben vom 15.3.2019). Dabei wurde insbesondere die Ziffer 8.1 dahingehend abgeändert, dass das Darlehen – ohne die explizite schriftliche Zustimmung der Darlehensgeberin – nicht vor dem Fälligkeitsdatum (31.12.2018) zurückbezahlt werden kann.