100 18 467 200 18 378 Gemeinde: A.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 20.8.2019 RNA/PWE/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 20. August 2019 hat die Vizepräsidentin der Steuerrekurskommission im Rahmen ihrer Kompetenz als Einzel- richterin im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache der B.________ AG vertreten durch C.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer pro 2016 den Akten entnommen: A. Die B.________ AG (Rekurrentin; bis März 2015: D.________ AG) mit Sitz in A.________ bezweckt gemäss Handelsregistereintrag unter anderem den Vertrieb und den Handel mit elek- trischen Produkten und Accessoires. Gemäss der Transfer Pricing Documentation (pag. 117) für das Jahr 2016 hatte die Rekurrentin am 31. Dezember 2016 sechs Angestellte (Ziff. 1.2.2). Die Rekurrentin ist eine 100 %ige Tochter der E.________ S.a.r.l., welche wiederum zur F.________ Co. Ltd. (, abgerufen am 29.5.2019) gehört (pag. 172 und 176; zwischen der F.________ Co. Ltd. und der E.________ S.a.r.l. ist die G.________ SPRL [vgl. Diagramm auf pag. 172]). B. Mit undatiertem Vertrag (pag. 111) wurden zwei Darlehen ("working capital loan" über EUR 82'500.-- plus Zins von 5.75 % bis 30.11.2008, ausmachend: EUR 4'348.44 sowie "asset financing loan" über EUR 82'500.-- plus Zins von 6.59 % bis 30.11.2008, ausmachend: EUR 4'983.69, total ausmachend EUR 174'332.13; pag. 106) zwischen der Rekurrentin und ihrer Muttergesellschaft, der E.________ S.a.r.l., in einem konsolidiert. Das Darlehen wurde auf eine Summe von CHF 270'127.63 (EUR 174'332.13 zum Kurs von 1.5495), die Laufzeit auf rund zehn Jahre (1.12.2008 bis 31.12.2018) und der Zinssatz auf 10.275 % vereinbart. Bezüg- lich der Rückzahlung wurde der 31. Dezember 2018 festgelegt, wobei eine teilweise oder vollständige Rückzahlung vor diesem Datum möglich war. Mit Wirkung ab dem 31. Dezember 2010 wurde dieser Vertrag von den beiden Parteien angepasst (vgl. Beilage 3 zum Schreiben vom 15.3.2019). Dabei wurde insbesondere die Ziffer 8.1 dahingehend abgeändert, dass das Darlehen – ohne die explizite schriftliche Zustimmung der Darlehensgeberin – nicht vor dem Fälligkeitsdatum (31.12.2018) zurückbezahlt werden kann. C. Mit Einspracheverfügungen vom 4. September 2018 (pag. 188) hiess die Steuerver- waltung des Kantons Bern, Region ________, die Einsprache der Rekurrentin (pag. 151) gegen die definitiven Veranlagungen vom 5. Juni 2018 (pag. 94) teilweise gut. Für die Steuerperiode vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 setzte sie den steuerbaren Gewinn auf CHF 26'100.-- und das steuerbare Kapital auf CHF 494'000.-- fest. Aus der Taxationsberech- nung vom 26. März 2018 (pag. 90) zu den definitiven Veranlagungen und aus derjenigen vom 4. September 2018 (pag. 181) zu den Einspracheverfügungen ergibt sich, dass die Steuerver- waltung der Rekurrentin CHF 19'400.-- wegen übersetztem Darlehenszins aufrechnete. In der Begründung führte sie aus, dass die Darlehenskonditionen einem Drittvergleich nicht stand- halten würden. Gemäss einem Rundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) sei für Betriebskredite bis zu einer Million bei Handels- und Fabrikationsunternehmen ein Zins- satz von 3 % zulässig. -2- D. Dagegen hat die Rekurrentin, vertreten durch die C.________ AG (Vertreterin), am 5. Ok- tober 2018 Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuer- rekurskommission) erhoben. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Die Einspracheverfügung vom 04. September 2018 betreffend die Kantons- und Gemeinde- steuern sei aufzuheben und der steuerbare und satzbestimmende Gewinn sei auf CHF 10'248.-- festzulegen. Das steuerbare Gesamtkapital sei auf CHF 498'161.-- zu belassen. 2. Eventualiter: Die Einspracheverfügung vom 04. September 2018 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sei aufzuheben und der steuerbare und satzbestimmende Gewinn sei auf CHF 22'548.-- festzulegen. Das steuerbare Gesamtkapital sei auf CHF 498'161.-- zu belassen. 3. Die Einspracheverfügung vom 04. September 2018 betreffend die Festsetzung der direkten Bundessteuer sei aufzuheben und der steuerbare Gewinn sei auf CHF 10'248.-- festzulegen. Das massgebende Eigenkapital sei auf CHF 498'161.-- zu belassen. 4. Eventualiter: Die Einspracheverfügung vom 04. September 2018 betreffend die Festsetzung der direkten Bundessteuer sei aufzuheben und der steuerbare Gewinn sei auf CHF 22'548.-- festzulegen. Das steuerbare Gesamtkapital sei auf CHF 498'161.-- zu belassen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In der Begründung führt sie zusammengefasst aus, dass der im Jahr 2008 vereinbarte Zinssatz von 10.275 % sich nach der zu diesem Zeitpunkt vorherrschenden Situation am Kapitalmarkt orientiert habe. Im Jahr 2008 sei die internationale Finanzkrise ausgebrochen. So habe im November 2008 die erwartete Rendite für Obligationen von Industrieunternehmen mit einem Rating von BB 10.5 % betragen. Da die Rekurrentin über keine Vermögenswerte verfügt habe, wäre eine Drittfinanzierung mit höheren Zinskosten verbunden gewesen, als die Aufnahme ei- nes Darlehens bei der Muttergesellschaft. Die Zinsfestsetzung habe sich am Kreditrating der Konzernobergesellschaft, der F.________ Co. Ltd., orientiert. Diese sei durch die Ratingagentur Standard & Poor's mit einem Rating von BB bewertet worden. Die Verhältnisse auf dem Kapitalmarkt würden sich auch durch eine Obligationenemission im Jahr 2009 von USD 150'000'000.-- durch die Konzernobergesellschaft F.________ Co. Ltd zeigen. Für eine deutlich kürzere Laufzeit von fünf Jahren sei eine Obligationsanleihe mit einem Coupon von 8.5 % emittiert worden. Dies zu einem Zeitpunkt als sich die Kapitalmärkte bereits wieder von der Finanzkrise erholten hätten. Dies zeige im Drittvergleich, dass ein Zinssatz von 10.275 % im Zeitpunkt der Darlehensgewährung marktüblich gewesen sei. Der Eventualantrag wird damit begründet, dass die Aufrechnung höchstens zu dem von der ESTV im Jahr 2008 publizierten, zulässigen Zinssatz von 5.5 % vorzunehmen sei. E. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Januar 2019 hat die Steuerverwaltung, Abteilung Juris- tische Personen (Steuerverwaltung), die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Sie begründet dies damit, dass die Rekurrentin weder im Veranlagungs- noch im -3- Einspracheverfahren eine unabhängige und konkrete Bankofferte vorgelegt habe, um den Dritt- vergleich zu erbringen, welcher ein Abweichen von den im Rundschreiben der ESTV enthalte- nen Zinssätze erlauben würde. Weiter hätte das Darlehen, bei flüssigen Mitteln von rund CHF 847'000.-- und einem Eigenkapital von rund CHF 498'000.--, zurückbezahlt werden kön- nen. Schliesslich erwähnt die Steuerverwaltung, dass die Rekurrentin diese Aufrechnung bisher akzeptiert habe. F. Dazu hat die Vertreterin mit Schreiben vom 15. März 2019 Stellung genommen. Sie hält insbesondere fest, dass es sich in der Praxis regelmässig als schwierig oder unmöglich darstel- le, verbindliche Bankofferten zu erhalten, insbesondere dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – aufgrund der relativ eingeschränkten Geschäftstätigkeit keine intensive Geschäftsbezie- hung zu einer Bank bestehe. Zum Argument der Steuerverwaltung, wonach das Darlehen hätte zurückbezahlt werden können, führt die Vertreterin aus, dass der Darlehensvertrag mit Wirkung per 31. Dezember 2010 dahingehend abgeändert worden sei, dass eine vorzeitige Rückzahlung grundsätzlich nicht möglich sei. Zudem seien die liquiden Mittel zur Sicherstellung der Lohnzah- lungen sowie der Verfolgung der betrieblichen Aktivitäten unabdingbar gewesen. Die Vertreterin schliesst mit der Bemerkung, dass das Nichtergreifen von Rechtsmitteln nicht mit einer inhaltli- chen Zustimmung gleichzusetzen sei. Die Steuerverwaltung behalte sich auch vor, einzelne Steuerperioden unabhängig der Vorjahresveranlagungen zu veranlagen. G. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. H. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Gewinn- und Kapital- veranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde ange- fochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und ört- lich zuständig. Die Rekurrentin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durch- gedrungen. Sie ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über -4- die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fallen die vorliegenden Entscheide in die einzelrich- terliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Vorliegend ist umstritten, ob der Zinssatz von 10.275 % einem Drittvergleich standhält oder ob eine geldwerte Leistung der Rekurrentin an die E.________ S.a.r.l. vorliegt. 3. Zum steuerbaren Reingewinn gehören namentlich auch offene und verdeckte Gewin- nausschüttungen (Art. 85 Abs. 2 Bst. b Ziff. 5 StG und Art. 58 Abs. 1 Bst. b Al. 5 DBG). Von verdeckter Gewinnausschüttung wird gesprochen, wenn diese buchmässig nicht offen ausge- wiesen, sondern unter einem Aufwandtitel der Erfolgsrechnung belastet wird (Richner/Frei/Kauf- mann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 95 zu Art. 58 DBG). Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine verdeck- te Gewinnausschüttung vorliegt: (1) Der ausgerichteten Leistung steht keine angemessene Ge- genleistung gegenüber, (2) mit der Leistung wird ein Anteilsinhaber (oder eine ihm nahestehen- de Person) begünstigt und (3) das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung muss für die handelnden Organe erkennbar gewesen sein (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 99 zu Art. 58 DBG; Brülisauer/Mühlemann in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 222 zu Art. 58 DBG). Eine typische Erscheinungsform verdeckter Gewinnausschüttungen stellen übersetzte Zins- zahlungen dar (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 124 zu Art. 58 DBG; Brüli- sauer/Mühlemann, a.a.O., N. 300 zu Art. 58 DBG). 3.1 Ob der Anteilsinhaberschaft eine geldwerte Leistung zugekommen ist, beurteilt sich an- hand eines Drittvergleichs (sog. Grundsatz des "dealing at arm's length"); bei diesem ist auf- grund aller konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob das Geschäft in gleicher Weise mit einer Drittperson abgeschlossen worden wäre, die mit der Gesellschaft nicht verbunden ist (VGE 100 2018 357 vom 7.5.2019, E. 4.2, mit weiteren Hinweisen). Diese Prüfung muss aus- schliesslich vom Standpunkt der einzuschätzenden Gesellschaft aus vorgenommen werden (Steuerrekursgericht ZH 1 DB.2015.100 vom 25.11.2015, E. 1/a). Es kommt darauf an, was die leitenden Organe in guten Treuen als betrieblich begründet angesehen haben. Eine lediglich ungeschickte Unternehmensführung führt nicht zu einer Aufrechnung (Richner/Frei/Kauf- mann/Meuter, a.a.O., N. 98 zu Art. 58 DBG). -5- 3.2 Im schweizerischen Steuerrecht ist der tatsächliche Drittvergleich massgebend und somit der marktorientierte Vergleichspreis (Brülisauer/Mühlemann, a.a.O., N. 237 zu Art. 58 DBG). Besteht kein Marktpreis, sind aber vergleichbare Geschäfte bereits mit unabhängigen Dritten getätigt worden, geltend die bei diesen Fällen vereinbarten Bedingungen als Massstab für das gesuchte Fremdverhalten (Brülisauer/Mühlemann, a.a.O., N. 238 zu Art. 58 DBG; Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 103 zu Art. 58 DBG). Dabei sind die gesamten mass- gebenden Umstände zu berücksichtigen (BGE 140 II 88 E. 4.2 = Pra 2014 Nr. 77 mit Verweis auf BGE 138 II 57 E. 2.2). Fehlen vergleichbare Transaktionen, erfolgt die Bestimmung des Preises nach anderen Methoden, wie der Kostenaufschlagsmethode ("Cost Plus Method", Gestehungskosten zuzüglich angemessener Aufschlag) oder der Ertragsabschlagsmethode (konkret der Wiederverkaufspreismethode ["Resale Price Method"], Endverkaufspreis abzüglich Gewinnmarge; Brülisauer/Mühlemann, a.a.O., N. 239 zu Art. 58 DBG), die – nebst der Preis- vergleichsmethode ("Comparable Uncontrolled Price [CUP] Method") – zu den traditionellen Methoden gehören ("Traditional Transaction Methods"; BGE 140 II 88 E. 4.2 = Pra 2014 Nr. 77; Brülisauer/Mühlemann, a.a.O., N. 241 zu Art. 58 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 103 f. zu Art. 58 DBG). Neben diesen Standardmethoden werden auch andere verwendet. Es besteht somit kein "Numerus Clausus" an Methoden. Der steuerpflichtigen Person steht es offen, je nach Sachverhalt eine andere sachgerechte Methode anzuwenden (Brülisau- er/Mühlemann, a.a.O., N. 241 zu Art. 58 DBG). 3.3 Die ESTV hat zur Vereinfachung des Drittvergleichs Richtlinien aufgestellt. Wenn, wie hier, Fremdkapitalzinsen zu beurteilen sind, wird in der Praxis auf das von der ESTV jährlich aktualisierte Rundschreiben betreffend "steuerlich anerkannte Zinssätze für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken" abgestellt (abrufbar unter: , Menu "Dir. Bundessteuer Quellensteuer Wehrpflichtersatz > Direkte Bundessteuer > Fachinformatio- nen > Rundschreiben [abgerufen am 4.6.2019], nachfolgend: Rundschreiben). Das Rund- schreiben wird auch für die kantonalen Steuern angewendet (Leuch/Burgunder in: Praxiskom- mentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 36 zu Art. 85 StG). Gemäss der für das Jahr 2016 gültigen Version beträgt der höchste steuerlich anerkannte Zins- satz für Betriebskredite bis CHF 1 Mio. bei Handels- und Fabrikationsunternehmen 3 %, nach dem für das Jahr 2008 gültigen Rundschreiben 5.5 % (2010 und 2011: 4.5 %). Die Zinssätze im Rundschreiben werden aufgrund von Renditen auf langfristigen Anleihen in CHF auf dem Kapi- talmarkt ermittelt (Steuerrekursgericht ZH 1 DB.2015.100 vom 25.11.2015, E. 3c; Jonas Sigrist, Mindestverzinsung konzerninterner Guthaben, Verwaltungsgericht Zürich relativiert Anwend- barkeit der Safe-Haven-Zinssätze der ESTV, Expert Focus 2019 S. 75 ff. Ziff. 3). -6- 3.4 Beim Rundschreiben handelt es sich um eine administrative Weisung an die Veran- lagungsbehörden, mit welcher eine einheitliche und gleiche Anwendung des Rechts angestrebt wird (BGE 140 II 88 E. 5.1.2 = Pra 2014 Nr. 77). Rundschreiben und Kreisschreiben der ESTV haben nicht Gesetzescharakter und sind für die Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die Ein- haltung der Gesetze im Einzelfall zu überprüfen, nicht verbindlich. Jedoch ist von Verwaltungs- weisungen nicht ohne triftigen Grund abzuweichen, sofern diese eine überzeugende Konkreti- sierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 139 V 122 E. 3.3.4 mit Hinweisen; Steuer- rekursgericht ZH 1 DB.2015.100 vom 25.11.2015, E. 3/a). 3.5 Der Nachweis eines marktmässigen Verhaltens ist im Rahmen eines individuellen Dritt- vergleichs auch bei Abweichung von den in den Rundschreiben der ESTV vorgegebenen Min- dest- bzw. Höchstzinssätzen zulässig. Das vom Bundesgericht als "safe harbour rules" be- zeichnete (geläufig ist auch die Bezeichnung "safe haven rules") jährliche Rundschreiben bietet den Steuersubjekten insofern einen rechtssicheren Bereich, als nach der Praxis der Steuer- behörden keine aus steuerlicher Sicht unangemessene Leistung vorliegt, wenn die Zinssätze eingehalten sind. Werden jedoch unter nahestehenden Personen Konditionen vereinbart, wel- che von den in den Rundschreiben festgehaltenen Vorgaben abweichen, obliegt die Substanzi- ierungs- und Beweislast für deren Marktkonformität der steuerpflichtigen Person (BGE 140 II 88 E. 7 = Pra 2014 Nr. 77; Steuerrekursgericht ZH 1 DB.2015.100 vom 25.11.2015, E. 3/a). Die von der ESTV publizierten Zinssätze haben demnach die Bedeutung einer widerlegbaren Ver- mutung, die indessen die ganze Beweislast der steuerpflichtigen Person auferlegt (BGE 140 II 88 E. 7 = Pra 2014 Nr. 77; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 119 zu Art. 58 DBG; Brülisauer/Mühlemann, a.a.O., N. 252 und 257 zu Art. 58 DBG). Es findet also eine Um- kehr der Beweislast statt. 3.6 Genügt die Dokumentation der steuerpflichtigen Person nicht den Beweisanforderungen, ist zu deren Ungunsten zu entscheiden. Dieses Vorgehen entspricht ohne weiteres dem Dritt- vergleichsgrundsatz, zumal sich sorgfältig handelnde Geschäftsführer (im Rahmen von Ver- handlungen) ebenfalls nach diesem Muster verhalten würden (Brülisauer/Mühlemann, a.a.O., N. 257 zu Art. 58 DBG). Bezüglich nicht verzinster oder nicht zurückgeforderter Aktivdarlehen (vorliegend handelt es sich um ein Passivdarlehen) ist zum rechtsgenügenden Nachweis erfor- derlich, dass die konkreten Darlehensbestimmungen als solche, die Bonität der Gegenpartei, das bilanzielle Klumpenrisiko und dergleichen mehr entsprechend berücksichtigt werden (Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 119 zu Art. 58 DBG). 3.7 Welcher Zinssatz für Darlehen marktüblich ist, hängt von mehreren Faktoren ab. So ins- besondere von der Höhe und der Laufzeit des Darlehens, seiner Art, seinem Gegenstand (Ge- schäftskredit, allgemeines Darlehen, Immobiliarkredit usw.), der Sicherheit, mit welcher das -7- Darlehen verbunden ist und von der Kapitalausstattung des Darlehensnehmers. Die finanzielle Lage der darlehensgewährenden Gesellschaft und die Quelle für die Finanzierung des Darlehens sind ebenfalls Elemente, die berücksichtigt werden müssen (BGE 140 II 88 E. 6.2 = Pra 2014 Nr. 77). Vock/Nef halten fest, dass in einem ersten Schritt das Kreditrisiko der darlehensnehmenden Gesellschaft geprüft werden müsse. Darauf basierend seien den weite- ren Risikokomponenten im Speziellen (Laufzeit, Rückzahlungsmodalitäten, Währung, gewährte Sicherheiten etc.) entsprechend Rechnung zu tragen. Ausgehend vom Marktzinssatz und dem Risikozuschlag für die spezifischen Darlehenseigenschaften sei in der Folge der Zinssatz fest- zulegen und anhand von Benchmarkanalysen (CUP-Method) zu untermauern (Vock/Nef, Die Problematik der Bestimmungen von Zinssätzen im Konzernverhältnis – national und internatio- nal, in: StR 2008, S. 265 ff., Ziff. 2.1.4). 4. Zusätzlich zu übersetzten Schuldzinsen auf dem steuerlich anerkannten Fremdkapital (von Anteilsinhabern oder diesen nahestehenden Personen), welche durch Art. 85 Abs. 2 Bst. b Ziff. 5 StG und Art. 58 Abs. 1 Bst. b Al. 5 DBG als geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand erfasst werden, stellen Art. 86 StG und Art. 65 DBG die gesetzlichen Grundlagen dafür dar, um auch marktkonforme Zinsen aufrechnen zu können, wenn sie auf übersetztes Fremdkapital bzw. verdecktes Eigenkapital entfallen (Brülisauer/Dietschi in: Kommentar zum Schweizeri- schen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 2 zu Art. 65 DBG). Mit dem Inkrafttreten des DBG wurde der Tatbestand des verdeckten Eigenkapi- tals verobjektiviert. Davor musste jeweils eine Steuerumgehung nachgewiesen werden. Wo also offensichtlich – aus rein steuerlichen Überlegungen – ein wirtschaftlich unsinniges Verhältnis bestand, wurde die formalrechtliche durch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ersetzt und die auf dem verdeckten Eigenkapital bezahlten Schuldzinsen als verdeckte Gewinnausschüt- tung mit der Gewinnsteuer erfasst (Brülisauer/Dietschi, a.a.O., N. 21 zu Art. 65 DBG). Bezüglich dem verdeckten Eigenkapital hat die ESTV ein Kreisschreiben erlassen (Kreisschreiben Nr. 6 vom 6. Juni 1997, einsehbar unter: , Menu "Dir. Bundessteuer Quel- lensteuer Wehrpflichtersatz > Direkte Bundessteuer > Fachinformationen > Kreisschreiben > W97-006D" [abgerufen am 28.6.2019]). Bei den darin aufgeführten Höchstwerten handelt es sich auch um Safe-Haven-Regeln. Bewegt sich die steuerpflichtige Person unterhalb dieser Werte, so kann sie sich darauf verlassen, dass keine Umqualifizierung von Fremdkapital in ver- decktes Eigenkapital vorgenommen wird (Brülisauer/Dietschi, a.a.O., N. 58 und 62 zu Art. 65 DBG). Ob verdecktes Eigenkapital vorliegt oder nicht, darf nur unter dem Aspekt der Eigen- und Fremdkapitalrelationen geprüft werden (Brülisauer/Dietschi, a.a.O., N. 25 zu Art. 65 DBG). Die Darlehensbedingungen können dagegen im Rahmen der Anwendung von Art. 85 Abs. 2 Bst. b Ziff. 5 StG und Art. 58 Abs. 1 Bst. b Al. 5 DBG überprüft werden (Brülisauer/Dietschi, a.a.O., N. 26 zu Art. 65 DBG). -8- 5. Die Vertreterin ist der Meinung, dass das vorliegende Darlehensverhältnis (Zinssatz: 10.275 %) einem Drittvergleich standhält. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensver- trags, im Jahr 2008, sei die internationale Finanzkrise ausgebrochen. Die Konzernobergesell- schaft F.________ Co. Ltd. sei im Jahr 2008 von der Ratingagentur Standard & Poor's mit ei- nem Rating von BB bewertet worden. Entsprechend müsste das Rating der Rekurrentin tiefer ausfallen. Die erwartete Rendite für Obligationen von Industrieunternehmen mit einem Rating von BB habe im November 2008 10.5 % betragen. Die Verhältnisse auf dem Kapitalmarkt wür- den sich auch in einer Obligationenemission der Konzernobergesellschaft F.________ Co. Ltd. im Jahr 2009 widerspiegeln. Für eine Laufzeit von fünf Jahre sei eine Obligationsanleihe (USD 150'000'000.--) mit einem Coupon von 8.5 % emittiert worden. Dies zeige nach der Com- parable Uncontrolled Price [CUP] Method, dass der vorliegend vereinbarte Zinssatz von 10.275 % einem Drittvergleich standhalte. Schliesslich handle es sich bei der Rekurrentin um ein verhältnismässig kleines Unternehmen mit begrenzten Möglichkeiten zur Aufnahme einer Drittfinanzierung. So seien insbesondere auch keine Vermögenswerte vorhanden, welche zur Sicherstellung eines Kredits dienen könnten. Auch sei es wegen des Fehlens einer intensiven Geschäftsbeziehung zu einer Bank schwierig bis unmöglich, eine verbindliche Bankofferte zu erhalten. Gegen das Argument der Steuerverwaltung, wonach das Darlehen hätte zurückbe- zahlt werden können, führt die Vertreterin aus, dass ausreichende liquide Mittel aufgrund des Betriebsaufwands von rund CHF 1'000'000.-- unabdingbar gewesen seien. Zudem sei mit Ver- tragsanpassung per 31. Dezember 2010 die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens ausge- schlossen worden. 5.1 Neben dem Argument, dass die Rekurrentin das Darlehen hätte zurückzahlen können, bringt die Steuerverwaltung vor, dass die Rekurrentin keine unabhängige und konkrete Bank- offerte habe vorlegen können. Allgemeine Hinweise auf die im Jahr 2008 vorherrschende Situa- tion am Kapitalmarkt und das Rating für die Konzernobergesellschaft würde den Anforderungen des Drittvergleichs nicht genügen. 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass unstreitig kein verdecktes Eigenkapital (vgl. E. 4) gegeben ist. Entsprechend sind vorliegend nur die Darlehensbedingungen zu überprüfen. 5.3 Im Jahr 2008 sah die Bilanz der Rekurrentin (vereinfacht) folgendermassen aus: -9- Aktiven 2008 Passiven Flüssige Mittel 286'398 496'292 kurzfristiges Fremdkapital Forderungen 458'751 281'028 langfristiges Fremdkapital Rechnungsabgrenzungen und Vorräte 93'612 Umlaufvermögen 838'761 777'320 Total Fremdkapital Anlagevermögen 18'968 80'409 Eigenkapital Total Aktiven 857'729 857'729 Total Passiven Das Verhältnis der flüssigen Mittel zum kurzfristigen Fremdkapital (Cash Ratio) beträgt somit 0.58, das Verhältnis der flüssigen Mittel und Forderungen zum kurzfristigen Fremdkapital (Quick Ratio) beträgt 1.50 und das Verhältnis des Umlaufvermögens zum kurzfristigen Fremdkapital (Current Ratio) beträgt 1.69. Zur Beurteilung der Zahlungsbereitschaft ist die Cash Ratio unge- eignet. Bezüglich der Quick Ratio gilt für Handels- und Industrieunternehmen als Mindestnorm ein Verhältnis von 1 : 1 und für die Current Ratio von 2 : 1. Die Current Ratio wird auch als "Banker's Rule" bezeichnet, weil sie vor allem bei Kreditprüfungen durch Banken angewendet wird. Die Vorgabe von 2 : 1 erklärt sich aus der Sicht der Kreditgeber, welche sich dadurch ver- gewissern wollen, ob ihre Forderungen bei einer Zwangsliquidation der Firma noch gedeckt wären. Übersteigt das Umlaufvermögen die kurzfristigen Verbindlichkeiten um das Doppelte, so riskieren die Gläubiger selbst dann nichts, wenn das Umlaufvermögen nur zu 50 % der Bilanz- werte realisiert werden kann (Steuerrekursgericht ZH 1 DB.2015.100 vom 25.11.2015, E. 2/c/aa). Das Verhältnis von 1 : 1 beim Quick Ratio wird vorliegend übertroffen, während das Verhältnis von 2 : 1 beim Current Ratio nicht erreicht wird. 5.4 Die Mindestliquidität sollte zwischen 2 % des Jahresumsatzes und zwei Monatsumsätzen liegen. Als Mindestliquidität wird jener Bestand an vorhandenen Zahlungsmitteln und nicht aus- genützten Kreditlimiten bei Banken bezeichnet, welcher nicht unterschritten werden sollte (Steuerrekursgericht ZH 1 DB.2015.100 vom 25.11.2015, E. 2/c/aa). Im Jahr 2008 erwirtschaf- tete die Rekurrentin einen Nettoerlös von CHF 1'096'003.--. 2 % davon machen CHF 21'920.-- aus und zwei Monatsumsätze entsprechen CHF 182'667.--. Die flüssigen Mittel betrugen CHF 286'398.--, weshalb die Anforderungen an die Mindestliquidität erfüllt waren. 5.5 Aus einem Schreiben vom 22. September 2008 von Standard & Poor's (pag. 95) ergibt sich ein Rating von BB für die Konzernobergesellschaft F.________ Co. Ltd. ("The outlook on the rating is Positive"). Somit handelt es sich um eine spekulative Anlage. Bei Verschlechterung der Lage ist mit Ausfällen zu rechnen (vgl. , besucht am 24.6.2019). Die Vertreterin hat weiter zwei "Yield Graph" von Bloomberg eingereicht. Einer vom 4. November 2008 (pag. 97) und einer vom 8. Dezember 2008 (pag. 96). Auf dem ersten steht der "EUR Industrial (BB)" bei "10Y" etwas unter 10.5 % und beim zweiten bei fast 11 %. - 10 - 5.6 Entgegen den Ausführungen der Vertreterin, kann aus dem Rating der Konzernoberge- sellschaft nicht ohne weiteres auf die Tochtergesellschaften geschlossen werden. Beteiligungen können von unterschiedlicher Qualität/Bonität sein. Wie sich aus E. 5.3 und 5.4 ergibt, stand die Rekurrentin im Jahr 2008 (und erst Recht 2016) relativ gut da. Bei dieser Konstellation ist es unüblich und macht ökonomisch keinen Sinn, dass die Rekurrentin ein Darlehen mit einem Zinssatz von 10.275 % über eine Dauer von über zehn Jahren aufnimmt und mit Wirkung ab dem 31. Dezember 2010 auf die Rückzahlung vor dem Fälligkeitsdatum (31.12.2018) verzichtet (vgl. Bst. B). 5.7 Der Verweis auf die im Jahr 2008 ausgebrochene internationale Finanzkrise sagt weiter nichts über die Situation der Rekurrentin aus. Der vereinbarte Zinssatz von 10.275 % ist denn auch fast doppelt so hoch, wie der Zinssatz von 5.5 % gemäss Rundschreiben, welcher auf- grund von Renditen auf langfristigen Anleihen auf dem Kapitalmarkt ermittelt worden ist (vgl. E. 3.3). Auch wenn zwar die Zinsen bis 2008/2009 gestiegen und seither nur gesunken sind, bleibt für die Steuerrekurskommission unklar, weshalb bei der Konsolidierung der beiden bestehenden Darlehen der Zinssatz von 5.75 % bzw. 6.59 % auf 10.275 % angehoben worden ist (vgl. Bst. B). Erst recht nicht zu rechtfertigen ist der mit Wirkung ab 31. Dezember 2010 un- terzeichnete Verzicht auf die frühzeitige Rückzahlung des Darlehens. In diesem Zeitpunkt sah das Zinsumfeld bereits wieder ganz anders aus. So führt auch die Vertreterin im Rekursschrei- ben aus, dass sich 2009 die Kapitalmärkte bereits wieder von der Finanzkrise erholt hätten. Auch lag der vorliegend relevante Zinssatz des Rundschreibens 2009 bei 4.75 % und 2010 so- wie 2011 bei 4.5 % (statt 5.5 % im Jahr 2008). 5.8 Die Vertreterin weist weiter darauf hin, dass die liquiden Mittel unabdingbar seien um die Lohnzahlungen sowie die betrieblichen Aktivitäten sicherzustellen. Wie sich aus E. 5.4 ergibt, übertraf die Rekurrentin bereits 2008 die Anforderungen an die Mindestliquidität. Pro 2016 wer- den die Anforderungen an die Mindestliquidität von CHF 22'595.50 (2 % des Jahresumsatzes) bis CHF 188'295.85 (zwei Monatsumsätze) mit flüssigen Mittel von CHF 847'930.-- bei weitem übertroffen. 5.9 Insgesamt genügen die Vorbringen und Unterlagen der Vertreterin den Anforderungen an einen Drittvergleich nicht, wie auch die Steuerverwaltung festhält. Wie eben festgehalten, las- sen das Rating der Konzernobergesellschaft sowie deren Bedingungen für die Emission von Obligationen keine Rückschlüsse auf die Rekurrentin zu. Auch verfügte die Rekurrentin 2008 (und erst recht 2016) über genügend flüssige Mittel. Wie die Vertreterin in ihrem Schreiben vom 15. März 2019 festhält, sei im Zeitpunkt der Darlehensgewährung tatsächlich keine Bankofferte eingeholt worden, welche als Beweismittel hätte vorgelegt werden können. - 11 - 6. Die Vertreterin beantragt eventualiter, dass statt des – im Rundschreiben pro 2016 publi- zierten – Zinssatzes von 3 % der im Rundschreiben pro 2008 publizierte Zinssatz von 5.5 % Anwendung findet. Dazu müsste jedoch der Beweis erbracht werden, dass eine unabhängige Drittperson der Rekurrentin 2008 ein Darlehen über einen Zeitraum von zehn Jahren zu einem unveränderlichen Zins von 5.5 % gewährt hätte. Würde dieser Drittvergleich gelingen, fände der Zinssatz im Rundschreiben pro 2016 keine Anwendung. Wie ausgeführt, gelingt der Rekurrentin vorliegend der Drittvergleich aber nicht. Entsprechend findet der Zinssatz von 3 % des Rund- schreibens pro 2016 Anwendung. Rekurs und Beschwerde sind abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Rekurrentin kostenpflichtig. Sie hat die ge- samten Verfahrenskosten zu tragen einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder an- dere externe Kosten (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwal- tungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1'500.-- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Da die Rekurrentin im vorliegenden Fall unterliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 1'500.--, werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. - 12 - 5. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer- deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechts- schrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. 6. Zu eröffnen an: ▪ C.________ AG ________ zuhanden von B.________ AG ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Gemeinde A.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Nanzer Wermuth - 13 -