1. Der Rekurs wird gutgeheissen, der Einspracheentscheid vom 8. Januar 2018 aufgehoben und die Steuerverwaltung des Kantons Bern angewiesen, dem Rekurrenten im Sinn der Erwägungen Akteneinsicht zu gewähren. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Einspracheentscheid vom 8. Januar 2018 aufgehoben und die Steuerverwaltung des Kantons Bern angewiesen, dem Rekurrenten im Sinn der Erwägungen Akteneinsicht zu gewähren. 3. Für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren vor der Steuerrekurskommission werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.