Es wird somit letztlich Sache der Steuerverwaltung sein, das Akteneinsichtsrecht im gebotenen Umfang zu gewähren. Sie wird zu entscheiden haben, welche Steuerakten des Erblassers im Zusammenhang mit dem laufenden Nachsteuerverfahren stehen und, ob allenfalls darüber hinaus ein schutzwürdiges Interesse für ein Akteneinsichtsrecht ausserhalb eines rechtshängigen Verfahrens besteht und die Gewährung eines solchen zumutbar ist. Der Rekurs und die Beschwerde sind deshalb gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben und die Steuerverwaltung anzuweisen, dem Rekurrenten im Sinn der Erwägungen Akteneinsicht zu gewähren.