Dadurch soll er in die Lage versetzt werden, seine Interessen insbesondere bei der Ausübung von Äusserungs- und Mitwirkungsrechten, Erhebung von Rechtsmitteln und Erfüllung von Verfahrenspflichten zu wahren. Ausserhalb eines hängigen Verfahrens setzt das Akteneinsichtsrecht dagegen noch ein schutzwürdiges Interesse voraus. Es wird somit letztlich Sache der Steuerverwaltung sein, das Akteneinsichtsrecht im gebotenen Umfang zu gewähren.