3.6 Wieweit dem Rekurrenten die Akteneinsicht gemäss Art. 157 StG bzw. Art. 114 DBG konkret zusteht, kann von der Steuerrekurskommission indes nicht abschliessend beurteilt werden. Es kann bloss festgestellt werden, dass der Rekurrent ursprünglich als Grund für die Akteneinsicht den noch ausstehenden Entscheid über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft angegeben hat. Mit der Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar fällt dieser Grund entsprechend weg. Als weiterer Grund hat der Rekurrent ein (laufendes) Nachsteuerverfahren angegeben.