Mit Schreiben vom 24. August 2018 hat der Rekurrent der Steuerrekurskommission mitgeteilt, dass er (und sein Bruder) während der Erklärungsfrist keine Erklärung abgegeben hätten, weshalb er (und sein Bruder) die Erbschaft unter öffentlichem Inventar gemäss Art. 588 Abs. 2 ZGB angenommen hätten. Dies ist von der zuständigen Behörde, dem Regierungsstatthalteramt ________, bestätigt worden (vgl. E-Mail vom 17.9.2018). Aus dem Gesagten folgt, dass der Rekurrent nicht mehr provisorischer, sondern definitiver Erbe ist.