3.5 Vorliegend ist der Rekurrent unstreitig (Mit-)Erbe des Erblassers. Während der Ausschlagungsfrist hat die Steuerverwaltung dem Rekurrenten keine Einsicht in die Steuerakten des Erblassers gewährt. Dies mit der Begründung, dass er während der Dauer der Ausschlagungsfrist bloss provisorischer Erbe sei, weshalb ihm keine Einsicht in die Steuerakten des Erblassers zu gewähren sei. Mit Schreiben vom 24. August 2018 hat der Rekurrent der Steuerrekurskommission mitgeteilt, dass er (und sein Bruder) während der Erklärungsfrist keine Erklärung abgegeben hätten, weshalb er (und sein Bruder) die Erbschaft unter öffentlichem Inventar gemäss Art. 588 Abs. 2 ZGB angenommen hätten.