587 Abs. 1 ZGB). Wo die Umstände es rechtfertigen, kann die zuständige Behörde zur Einholung von Schätzungen, zur Erledigung von streitigen Ansprüchen und dergleichen eine weitere Frist einräumen (Art. 587 Abs. 2 ZGB). Der Erbe kann während der angesetzten Frist ausschlagen oder die amtliche Liquidation verlangen oder die Erbschaft unter öffentlichem Inventar oder vorbehaltlos annehmen (Art. 588 Abs. 1 ZGB). Gibt er keine Erklärung ab, so hat er die Erbschaft unter öffentlichem Inventar angenommen (Art. 588 Abs. 2 ZGB).