567 Abs. 2 ZGB). Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde den gesetzlichen und den eingesetzten Erben eine Fristverlängerung gewähren oder eine neue Frist ansetzen (Art. 576 -6- ZGB). Die Ausschlagungsmöglichkeit macht für ihre Dauer jeden Erbschaftserwerb vorerst zu einem resolutivbedingten Erwerb. Der Erbe ist während der noch laufenden Ausschlagungsfrist vorläufiger oder provisorischer Erbe (Ivo Schwander in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 5. Aufl., 2015, N. 7 zu Art. 560 ZGB).