Nebst dem Übergang der rechtskräftig festgesetzten Steuerschulden können dank dem Eintritt der Erben in die Rechte und Pflichten des Erblassers auch im Todeszeitpunkt noch nicht rechtskräftig festgesetzte Steuern erhoben werden. Die Steuernachfolge umfasst nämlich nicht nur die Zahlungspflichten (sog. Zahlungsnachfolge), sondern auch die Verfahrensrechte und -pflichten (sog. Verfahrensnachfolge) des Erblassers (Peter Locher, Kommentar zum DBG, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, 2001, N. 1 zu Art. 12 DBG). Die zivilrechtliche Universalsukzession dient – für die steuerrechtlichen Bedürfnisse umgebildet – aber als Vorbild.