3.2 Die Steuernachfolge ist keine Folge der erbrechtlichen Universalsukzession (vgl. Art. 560 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]), sondern das eigenständige steuerrechtliche Institut der Nachfolge (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 2 zu Art. 12 DBG). Nebst dem Übergang der rechtskräftig festgesetzten Steuerschulden können dank dem Eintritt der Erben in die Rechte und Pflichten des Erblassers auch im Todeszeitpunkt noch nicht rechtskräftig festgesetzte Steuern erhoben werden.