114 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 41 zu Art. 114 DBG; BGer 2C_387/2013 vom 17.1.2014, E. 4.2.2). Die blosse Berufung auf Art. 16 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101; "Informationsfreiheit") oder auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) reicht dabei nicht aus, da die Steuerverwaltung nicht dem Öffentlichkeitsprinzip unterstellt ist. Nach rechtskräftigem Abschluss des Veranlagungsverfahrens steht auch den Erben deshalb grundsätzlich kein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht mehr zu.