Denkbar ist ferner, dass das Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist ("danach"). Ausserhalb eines hängigen Verfahrens ist der Anspruch auf Akteneinsicht indessen davon abhängig, dass die gesuchstellende Person ein besonders schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme glaubhaft machen kann (z.B. Revisionsgesuch, Übertrag von Angaben auf die neue Steuererklärung oder Rechtsmittelverfahren). Der Anspruch ausserhalb eines hängigen Verfahrens gilt mithin nicht voraussetzungslos (vgl. Zweifel/Hunziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 12 f. zu Art. 114 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.