Dadurch soll dieser in die Lage versetzt werden, seine Interessen insbesondere bei der Ausübung von Äusserungs- und Mitwirkungsrechten, Erhebung von Rechtsmitteln und Erfüllung von Verfahrenspflichten zu wahren. Das Akteneinsichtsrecht wird grundsätzlich nur in hängigen Verfahren und, wenn auch modifiziert, "ausserhalb" eines rechtshängigen Verfahrens gewährt. Dies ist der Fall, wenn noch kein Verfahren rechtshängig ist, ein solches aber zumindest beabsichtigt wird ("zuvor") und die gesuchstellende Person im anhängig zu machenden Verfahren Parteistellung beanspruchen kann. Denkbar ist ferner, dass das Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist ("danach").