und stellt eine selbstständige, allgemeine Verfahrensgarantie dar (BGer 2C_387/2013 vom 17.1.2014, E. 4.2.1, mit Hinweisen). Zweck des Akteneinsichtsrechts ist es, der steuerpflichtigen Person (oder anderen berechtigten Personen, wie dem gesetzlichen Vertreter oder den Steuernachfolgern der steuerpflichtigen Person) zu ermöglichen, sich über sämtliche für das Verfahren wesentlichen Unterlagen zu orientieren. Dadurch soll dieser in die Lage versetzt werden, seine Interessen insbesondere bei der Ausübung von Äusserungs- und Mitwirkungsrechten, Erhebung von Rechtsmitteln und Erfüllung von Verfahrenspflichten zu wahren.