-4- unterzeichnet haben. Indessen geht das Akteneinsichtsrecht der Erben als Rechtsnachfolger dennoch weniger weit. So darf den Erben die Einsicht in die Steuerakten des Erblassers unter besonderen Umständen mit Rücksicht auf die Geheimsphäre des Erblassers verweigert werden. Zudem könnte der Kontrollzweck des amtlichen Inventars während der Dauer eines Inventarisationsverfahrens durch eine vorzeitige Gewährung der Akteneinsicht vereitelt werden (BGer 2A.276/1998 vom 10.2.1999, in ASA 69 S. 291 E. 2; Peter Locher, a.a.O., N. 27 zu Art. 114 DBG, mit Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl.