114 DBG mit Hinweisen). Da die Erben der steuerpflichtigen Person auch im Steuerrecht als Gesamtnachfolger in dessen Rechte und Pflichten eintreten (sog. Steuernachfolge; Art. 14 Abs. 1 StG; Art. 12 Abs. 1 DBG), steht ihnen dieses voraussetzungslose Akteneinsichtsrecht grundsätzlich ebenfalls zu – da die Geheimnisherrschaft bezüglich des Steuergeheimnisses als vererblich zu betrachten ist –, auch wenn sie die betreffenden Aktenstücke nicht selber eingereicht bzw.