Das Recht der steuerpflichtigen Personen, in die von ihnen eingereichten oder von ihnen unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen, ist demnach grundsätzlich an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere hat in diesem Fall keine Interessenabwägung stattzufinden. Andererseits hat ausser der steuerpflichtigen Person grundsätzlich kein Dritter ein Recht auf Einsicht in dessen Akten (BGer 2A.276/1998 vom 10.2.1999, in ASA 69 S. 291 E. 2; Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2015, N. 22 zu Art. 114 DBG mit Hinweisen).