3. Steuerpflichtige Personen sind berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder von ihnen unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen (Art. 157 Abs. 1 erster Satz StG; Art. 114 Abs. 1 erster Satz DBG). Die übrigen Akten stehen dem Steuerpflichtigen zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhalts abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (Art. 157 Abs. 2 StG; Art. 114 Abs. 2 DBG). Das Recht der steuerpflichtigen Personen, in die von ihnen eingereichten oder von ihnen unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen, ist demnach grundsätzlich an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft.