BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und macht geltend, er sei von der Steuerverwaltung zu Unrecht an der Wahrnehmung seines Akteneinsichtsrechts gehindert worden. Er hat somit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten.