E. Der Rekurrent hat Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen, wovon er mit Eingabe vom 22. März 2018 Gebrauch gemacht hat. F. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. G. Mit Schreiben vom 24. August 2018 hat der Rekurrent die Steuerrekurskommission darüber informiert, dass die Erklärungsfrist zum öffentlichen Inventar abgelaufen sei, ohne dass er und sein Bruder eine Erklärung abgegeben hätten. Demzufolge gelte die Erbschaft als unter öffentlichem Inventar angenommen. Auf den Inhalt der einzelnen Rechtsschriften ist, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen näher einzugehen.