D. Die Steuerverwaltung beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 5. März 2018 die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf ihre bisherigen Ausführungen in der Verfügung vom 19. Oktober 2017 und im Einspracheentscheid vom 8. Januar 2018. Sie verzichtet daher auf eine ausführliche Rekurs- und Beschwerdeantwort. Ergänzend weist sie darauf hin, dass der vom Rekurrenten zitierte Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich als erstinstanzliches und ausserkantonales Urteil kein Präjudiz verschaffen vermöge.