Das Akteneinsichtsrecht der Erben könne entgegen der Ansicht der Steuerverwaltung jedenfalls nicht erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist bzw. nach Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis wahrgenommen werden. Letztlich gehe es darum, überprüfen zu können, ob und welche Steuerforderungen gegenüber dem Nachlass beständen. Des Weiteren dränge sich eine Akteneinsicht auch bezüglich der im Nachtrag zum öffentlichen Inventar aufgetauchten Trusts und den in diesem Zusammenhang eingeleiteten Nachsteuerverfahren auf.