Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass ein provisorischer Erbe die Erbschaft resolutivbedingt erwerbe, solange die Möglichkeit der Ausschlagung bestehe. Ein provisorischer Erbe sei jedoch bis zum allfälligen Eintritt der Resolutivbedingung einem definitiven Erben gleichgestellt. Schlügen die Erben die Erbschaft aus, verlören sie ihre Erbenstellung, nähmen sie die Erbschaft dagegen an, verbleibe ihnen ihre Erbenstellung. Das Akteneinsichtsrecht der Erben könne entgegen der Ansicht der Steuerverwaltung jedenfalls nicht erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist bzw. nach Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis wahrgenommen werden.