Mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 wies die Steuerverwaltung das Gesuch ab. Dies mit der Begründung, dass der Rekurrent die Erbschaft noch nicht angenommen habe, weshalb er während der Dauer der Ausschlagungsfrist bloss provisorischer Erbe sei und ihm keine Einsicht in die Steuerakten des Erblassers zu gewähren sei. Dagegen erhob der Rekurrent mit Schreiben vom 14. November 2017 Einsprache und beantragte darin sinngemäss, die Verfügung vom 19. Oktober 2017 sei aufzuheben und das Gesuch um vollständige Einsicht in die Steuerakten des Erblassers gutzuheissen. Mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2018 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab.