Mit Schreiben vom 18. September 2017 ersuchte der Rekurrent um vollständige Einsicht in die Steuerakten des Erblassers und im abschlägigen Fall um eine anfechtbare Verfügung. Hierbei begründete er sein Gesuch um Einsicht in die Steuerakten sinngemäss damit, dass er als pflichtteilsberechtigter Erbe, unabhängig, ob als provisorischer oder definitiver Erbe, ein Akteneinsichtsrecht habe. Als provisorischer Erbe sei die Akteneinsicht wichtig, um über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft entscheiden zu können. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 wies die Steuerverwaltung das Gesuch ab.