Mit Schreiben vom 4. August 2017 teilte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Geschäftsbereich Recht und Koordination (Steuerverwaltung) dem Rekurrenten mit, dass die Voraussetzungen für die Steuernachfolge nicht erfüllt seien, da er bis Mitte August 2017 die Möglichkeit habe, die Erbschaft auszuschlagen und während der laufenden Ausschlagungsfrist bloss provisorischer Erbe sei. Mit Schreiben vom 18. September 2017 ersuchte der Rekurrent um vollständige Einsicht in die Steuerakten des Erblassers und im abschlägigen Fall um eine anfechtbare Verfügung.