Es sei für sie wichtig, sämtliche Aktiven und Passiven zu kennen, die den Nachlass des Erblassers beträfen, weil sie nur dann eine Entscheidungsgrundlage dafür hätten, die Erbschaft anzunehmen. Mit Schreiben vom 4. August 2017 teilte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Geschäftsbereich Recht und Koordination (Steuerverwaltung) dem Rekurrenten mit, dass die Voraussetzungen für die Steuernachfolge nicht erfüllt seien, da er bis Mitte August 2017 die Möglichkeit habe, die Erbschaft auszuschlagen und während der laufenden Ausschlagungsfrist bloss provisorischer Erbe sei.